Der Sportbootführerschein ist die amtliche Fahrerlaubnis zum Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtsstraßen und den Seeschifffahrtsstraßen. Seit 1. Januar 2018 gültiger Sportbootführerschein im Scheckkartenformat.
Auf den Binnenschifffahrtsstraßen ist der Sportbootführerschein für Fahrzeuge unter 20 Meter Länge (ohne Ruder und Bugspriet) und/oder einer größeren Nutzleistung als 11,03 kW (15 PS) vorgeschrieben. Auf dem Rhein ist er für Fahrzeuge unter 15 Meter Länge und/oder mit einer größeren Nutzleistung als 3,68 kW (5 PS)vorgeschrieben. In Berlin und Brandenburg ist er auf bestimmten Binnenschifffahrtsstraßen auch für Sportboote unter Segel vorgeschrieben.
Die Prüfung zum SBF Binnen besteht aus einer schriftlichen theoretischen und einer praktischen Prüfung. Aufgrund des modularen Aufbaus des Sportbootführerschein-Systems können bereits erworbene Befähigungsnachweise ggf. zu einer Befreiung von Prüfungsteilen führen.
In der theoretischen Prüfung müssen ausreichende Kenntnisse in folgenden Themenbereichen nachgewiesen werden (Single-Choice-Fragebogen)
Basisfragen
Binnenschifffahrtsstraßen
In der praktischen Prüfung müssen die theoretischen Kenntnisse auf einem Sportboot umgesetzt und angewendet werden. Wir bilden mit Booten der Kaiser Bootsmanufaktur aus. Somit stehen unseren Fahrschülern immer neueste Boote mit neuester Technik zum trainieren zur Verfügung.
Im Einzelnen werden gefordert:
Für die Zulassung zur Prüfung müssen folgende Unterlagen bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin eingereicht werden:
Die Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils bzw. einer nicht bestandenen Prüfung ist frühestens nach zwei Wochen möglich und spätestens nach sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung möglich.
Bei Nichterscheinen zum geladenen Prüfungstermin wird eine Nichterscheinensgebühr in Höhe der beantragten Leistung, max. 25,00 € fällig. Bei erneutem Nichterscheinen wird der Antrag als zurückgenommen angesehen. In diesem Fall beträgt die Gebühr 75 % der Prüfungsgebühr (§ 10 Abs. 5 Bundesgebührengesetz). Die Gebühren werden vom jeweiligen Prüfungsausschuss festgesetzt.